Soof Retreats
Soof Retreats

Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Hausordnung

Auf dieser Seite können Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Hausordnung von Soof Retreats einsehen.

Interne Vorschriften von Soof Retreats


Allgemein

  • Übernachtungsgäste werden in der Verwaltung von Soof Heuvelrug im Zusammenhang mit dem zu führenden Nachtregister registriert. Es ist daher wichtig, bei der Buchung oder danach immer die korrekte Anzahl der Übernachtungsgäste anzugeben. 
  • Jeder, der das Gelände von Soof Heuvelrug betritt, muss ein sozialverträgliches Verhalten an den Tag legen.
  • Tagesgäste zahlen keine Gebühren und dürfen das Schwimmbad nicht benutzen. 
  • Wenn Sie sich für eine bestimmte Zeit im Park aufhalten und Besucher empfangen, melden Sie diese bitte an der Rezeption an. Für diesen Besuch wird eine Gebühr für die Nutzung unserer Einrichtungen erhoben. 
  • Haustiere sind im Park nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann der Verwalter hiervon abweichen.
  • Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Behältern entsorgt werden. In der Umgebung der Öko-Lodge dürfen keine sichtbaren Abfälle und/oder Glaswaren vorhanden sein.
  • Die Schlafenszeit beginnt von 22:00 bis 08:00 Uhr. Es ist nicht erlaubt, Radio, Fernsehen und/oder anderen Lärm zu verursachen, der andere Gäste stören könnte.
  • Musik ist außerhalb der Schlafzeiten erlaubt, sofern sie für andere Gäste nicht hörbar ist.


Autos und Parken

  • Motorisierter Verkehr ist nur erlaubt, um zur Eco-Lodge zu gelangen oder um das Gelände zu verlassen. Sie sollten im Schritttempo fahren. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 Kilometer pro Stunde.
  • Mopeds, Motorroller, Motorräder usw. haben nur Zugang, wenn der Motor abgestellt ist.
  • Auf dem Parkgelände gilt Einbahnstraßenverkehr. Dies wird durch Verkehrsschilder angezeigt. Das Fahren in die entgegengesetzte Richtung ist nicht erlaubt.
  • In vielen Fällen ist ein Auto pro Eco-Lodge erlaubt, in einigen Fällen gibt es Platz für zwei Autos an der Lodge. Das Auto muss auf dem ausgewiesenen Parkplatz neben oder in der Nähe der Öko-Lodge geparkt werden. Das Parken von Autos auf nicht dafür vorgesehenen
  • Plätzen ist nicht gestattet. Falsch geparkte Autos werden auf Kosten des Eigentümers abgeschleppt. Bitte beachten Sie, dass die Hauptstraße für Rettungsdienste jederzeit zugänglich sein muss. 
  • Die Zufahrtszeiten für die Ein- und Ausfahrt in den Park sind zwischen 07:00 und 00:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten können Sie auf dem allgemeinen Parkplatz am Parkeingang parken.
  • Das Autowaschen ist im Park nicht erlaubt.


Grillen/Offenes Feuer/Feuer

  • Es ist verboten, auf dem Gelände offenes Feuer zu entzünden.
  • Einweggrills sind nicht erlaubt.
  • Die Benutzung eines Grills auf dem Gelände ist erlaubt, sofern er mindestens 3 Meter von Bäumen, Büschen, Zäunen, Gebäuden und der Eco-Lodge entfernt ist. Der Grill darf nicht auf der Veranda aufgestellt werden. Ein Eimer mit etwa 10 Litern Wasser sollte für Notfälle in unmittelbarer Nähe des Grills aufbewahrt werden. Als Brennstoff für den Grill dürfen nur Strom, Holzkohle und Briketts verwendet werden. Wir behalten uns das Recht vor, in besonderen Fällen (z.B. bei extremer Trockenheit) die Benutzung eines Grills zu untersagen.
  • Sollte aus irgendeinem Grund ein Feuer entstehen, muss der Gast sofort Alarm schlagen, damit das Feuer so schnell wie möglich gelöscht werden kann.


Es ist nicht gestattet:

  • Bäume oder Sträucher ohne Rücksprache und Genehmigung von Soof Heuvelrug zu fällen oder zu beschneiden.
  • Aufenthalt in der Lodge mit mehr als 6 Personen 
  • Das Lüften von Betten usw., das Spannen von Trockenleinen oder das Anbringen von anderem Material an Bäumen.
  • Fußball oder andere störende Ballspiele zu spielen, außer an den von Soof Heuvelrug angegebenen Orten.
  • Das Aufstellen von Zelten, Partyzelten und/oder Windschutzvorrichtungen.
  • Das Abstellen oder Lagern von Gegenständen wie Wohnwagen, Anhängern und Wohnmobilen auf dem allgemeinen (Park-)Gelände.
  • Die Durchführung von Renovierungsarbeiten und/oder anderen Arbeiten, die eine Belästigung und/oder Lärmbelästigung verursachen können.
  • In der Unterkunft zu rauchen.


Sonstiges

  • Der Verwalter haftet nicht für Personenschäden, Diebstahl oder Schäden am Eigentum von Gästen oder Besuchern von Gästen.
  • Wenn Eigentum des Parks beschädigt wird, können Sie haftbar gemacht werden.
  • Der Konsum oder Handel von Drogen im Park ist strengstens verboten. Der Park hat von der Direktion die Erlaubnis, die betreffende Person im Falle eines Verdachts zu befragen. Wird Drogenbesitz und/oder -konsum festgestellt, wird der betreffenden Person(en) der Zugang zum Park verweigert.
  • Arbeitsbedingte Aufenthalte sind in Soof Heuvelrug nicht gestattet.
  • Jeder Aufenthalt in Soof Heuvelrug muss von einer Person gebucht werden, die sich tatsächlich im Park aufhalten wird. 
  • Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften können die Direktion und der Verwalter beschließen, die Gäste vom Gelände zu verweisen oder ihnen den Zugang zu verweigern, ohne dass die fälligen Mietgebühren erstattet werden.
  • Alle Gäste sind verpflichtet, sich strikt an die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Recron-Bedingungen und der Parkordnung festgelegten Vorschriften und Regeln zu halten und den Anweisungen des Personals und/oder eines eventuell anwesenden Sicherheitsdienstes in jeder Form und in jedem Zusammenhang Folge zu leisten. Dies gilt auch für die Regeln zur Nutzung der Einrichtungen.
  • Ein Verstoß gegen diese Bedingungen und Regeln sowie die Nichtbefolgung der Anweisungen des Personals kann zum Ausschluss aus dem Park führen, wobei der Zugang zum Park verweigert werden kann, ohne dass Sie Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Rückerstattung der gezahlten oder noch zu zahlenden (Miet-)Beträge haben, unbeschadet des Rechts des Betreibers, Ersatz für den durch den Verstoß verursachten Schaden zu verlangen.
  • In der Regel wird zunächst eine Verwarnung ausgesprochen. In dringenden Fällen kann der Verwalter nach eigenem Ermessen davon absehen und dem Urlauber und/oder Gast den Zugang zum Park verweigern. Der Verwalter behält sich das Recht vor, im Falle einer (ersten) Verwarnung eine zusätzliche Kaution zu erheben.


Bedingungen für Ferienunterkünfte

Artikel 1: Definitionen

In diesen Bedingungen wird verstanden unter:

Ferienunterkunft: Zelt, Faltwohnwagen, Wohnmobil, Wohn­ wagen (mit festem Standplatz), Bungalow, Sommerhaus, Hütte für Wanderer und dergleichen;

Unternehmer: der Betrieb, die Einrichtung oder der Verein, der bzw. die dem Erholungssuchenden die Ferienunterkunft zur Verfügung stellt;

dem Erholungssuchenden: derjenige, der mit dem Unternehmer den Vertrag in Sachen der Ferienunterkunft schließt;

dem/ den Miterholungssuchenden: die ebenfalls im Vertrag genannte(n) Person(en);

einem Dritten: jede andere Person, die nicht der Erholungs­ suchende und/ oder sein Miterholungssuchender/ einer seiner Miterholungssuchenden ist;

vereinbartem Preis: der Betrag, der für die Benutzung der Ferienunterkunft bezahlt wird; hierbei ist anhand einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis einbegriffen ist;

Kosten: alle mit dem Betrieb des Erholungszentrums zusammenhängenden Kosten des Unternehmers;

Informationen: schriftliche/ elektronische Daten über die Benutzung der Ferienunterkunft, die Einrichtungen und die Regeln in Bezug auf den Aufenthalt;

Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung in den Haag, gebildet von ANWB/ Verbraucherverband/ RECRON;

Annullierung: die schriftliche Beendigung des Vertrags durch den Erholungssuchenden, und zwar vor dem Anfangsdatum des Aufenthalts.

ein Konflikt: wenn eine beim Unternehmer eingereichte Be­schwerde des Urlaubers nicht zur Zufriedenheit der Parteien gelöst wurde.


Artikel 2: Inhalt des Vertrags

Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden zu Erholungszwecken, also nicht für permanente Bewohnung, eine Ferienunterkunft der vereinbarten Art oder des vereinbarten Typs zur Verfügung, und zwar für den vereinbarten Zeitraum und zu dem vereinbarten Preis.

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden die schriftlichen Informationen, aufgrund deren der Vertrag unter anderem geschlossen wird, im Voraus auszuhändigen. Der Unternehmer hat den Erholungssuchenden von Änderungen dieser Informationen immer rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Wenn die Informationen erheblich von den beim Eingehen des Vertrags erteilten Informationen abweichen, ist der Erholungssuchende berechtigt, den Vertrag ohne Kosten rückgängig zu machen.

Der Erholungssuchende ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen  Informationen  einzuhalten.  Er hat dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/ Miterholungssuchende und/ oder ein Dritter/ Dritte, der bzw. die ihn besucht/ besuchen und/ oder sich bei ihm aufhält bzw. aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einhalten.

Wenn der Inhalt des Vertrags und/ oder der dazugehörigen Informationen von den RECRON­Bedingungen abweicht, gelten die RECRON­Bedingungen. Dadurch wird das Recht des Erholungssuchenden und des Unternehmers nicht berührt, individuelle ergänzende Vereinbarungen zu treffen, wobei zugunsten des Erholungssuchenden von diesen Bedingungen abgewichen wird.


Artikel 3: Dauer und Beendigung des Vertrags.

Der Vertrag endet von Rechts wegen nach Ablauf des vereinbarten Zeitabschnitts, ohne dass dazu eine Kündigung erforderlich ist.


Artikel 4: Preis und Preisänderung

Der Preis wird auf der Grundlage der in diesem Moment geltenden Tarife vereinbart, die der Unternehmer festgesetzt hat.

Wenn nach Festsetzung des vereinbarten Preises durch eine zusätzliche Belastung seitens des Unternehmers infolge einer Änderung der Lasten und/ oder Abgaben, die sich direkt auf die Ferienunterkunft oder den Erholungssuchenden beziehen, extra Kosten entstehen, können diese auch nach Abschluss des Vertrags an den Erholungssuchenden weitergegeben werden.


Artikel 5: Bezahlung

Der Erholungssuchende hat die Zahlungen in Euros zu leisten, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist, und zwar unter Einhaltung der vereinbarten Fristen.

Wenn der Erholungssuchende trotz vorheriger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Erhalt der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und zwar unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.

Wenn der Unternehmer am Ankunftstag nicht im Besitz des gesamten geschuldeten Betrags ist, ist er berechtigt, dem Erholungssuchenden den Zugang zur Ferienunterkunft zu verweigern, unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.

Die dem Unternehmer mit Recht entstandenen außergerichtli­ chen Kosten nach einer Inverzugsetzung gehen zu Lasten des Erholungssuchenden. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzei­ tig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsauf­ forderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.


Artikel 6: Annullierung

Bei Annullierung hat der Erholungssuchende dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Diese beträgt:

- bei Annullierung drei Monate vor dem Anfangsdatum oder früher: 15% des vereinbarten Preises;

- bei Annullierung zwischen drei und zwei Monaten vor dem Anfangsdatum: 50% des vereinbarten Preises;

- bei Annullierung zwischen zwei Monaten und einem Monat vor dem Anfangsdatum: 75% des vereinbarten Preises;

- bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem Anfangsdatum: 90% des vereinbarten Preises;

- bei Annullierung am Tag des Anfangsdatums: 100% des vereinbarten Preises.

Die Entschädigung ist proportional abzüglich der Verwaltungskosten rückzuerstatten, wenn der Platz von einem Dritten auf Empfehlung des Erholungssuchenden und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für denselben Zeitabschnitt oder einen Teil dieses Zeitabschnitts reserviert wird.
Die Stornierung gilt für das ursprüngliche Buchungsdatum, unabhängig von Änderungen oder Umzügen.


Artikel 7: Benutzung durch Dritte

Benutzung der Ferienunterkunft durch Dritte ist nur erlaubt, wenn der Unternehmer dazu schriftlich seine Zustimmung gegeben hat.

Die Zustimmung kann unter bestimmten Bedingungen gegeben werden, die ­ wenn dies der Fall ist ­ im Voraus schriftlich festzulegen sind.


Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Erholungssuchenden

Der Erholungssuchende hat den vollständigen Preis für den vereinbarten Tarifzeitraum zu bezahlen.


Artikel 9: Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und Räumung bei einer schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung und/ oder einer unerlaubten Handlung

Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:

a. wenn der Erholungssuchende, der/ die Miterholungssuchende(n) und/ oder ein Dritter/ Dritte die Verpflichtungen aus dem Vertrag, die Regeln in den dazugehörigen Informationen und/ oder die staatlichen Vorschriften, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt/ erfüllen bzw. einhält/ einhalten, und zwar in solchem Maße, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen;

b. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, den Unternehmer und/ oder Miterholungssuchende belästigt, oder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der direkten Umgebung des Geländes vergiftet;

c. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, durch die Weise, in der er die Ferienunterkunft benutzt, die Bestimmung des Geländes missachtet.

Wenn der Unternehmer eine zwischenzeitliche Kündigung und Räumung wünscht, hat er dies den Erholungssuchenden durch persönlich ausgehändigten Brief wissen zu lassen. In diesem Brief hat er den Erholungssuchenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen. Weiter hat er dem Erholungssuchenden mitzuteilen, welche Frist, die in Artikel 13 Absatz 3 beschrieben wird, dabei einzuhalten ist. Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.

Nach Kündigung hat der Erholungssuchende dafür zu sorgen, dass die Ferienunterkunft geräumt ist und das Gelände möglichst bald, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden, verlassen ist.

Der Erholungssuchende bleibt im Prinzip verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu bezahlen.


Artikel 10: Gesetzgebung und Regeln

Der Erholungssuchende hat jederzeit dafür zu sorgen, dass die Ferienunterkunft, sowohl in­ als auch extern, alle Umwelt­ und Sicherheitsanforderungen erfüllt, die behördlicherseits an die Ferienunterkunft gestellt werden (können).

Der Erholungssuchende ist verpflichtet, alle auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften genau einzuhalten. Ebenfalls  hat  er  dafür  zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/ Miterholungssuchende und/ oder ein Dritter/ Dritte, der/ die ihn besucht/ besuchen und/ oder sich bei ihm aufhält/ aufhalten, die auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften genau einhält/ einhalten.


Artikel 11: Instandhaltung und Anlage

Der Unternehmer ist verpflichtet, das Freizeitgelände und die zentralen Einrichtungen gut instand zu halten.

Der Erholungssuchende ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Zustand der Ferienunterkunft und der direkten Umgebung während der Laufzeit des Vertrags nicht geändert wird.

Dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder (dem) Dritten ist es nicht erlaubt, auf dem Gelände zu graben, Bäume zu schlagen, Sträucher zu stutzen oder eine andere, ähnliche Aktivität auszuführen.


Artikel 12: Haftung

Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für anderen Schaden als Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang beschränkt sich auf einen Höchstbetrag von ¤ 455.000,00 pro Vorfall. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich dagegen zu versichern.

Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem Gelände haftbar, es sei denn, dass dies die Folge von Mängeln ist, die dem Unternehmer anzurechnen sind.

Der Unternehmer ist nicht für Folgen extremer Wetterverhältnisse oder andere Formen höherer Gewalt haftbar.

Der Unternehmer ist für Störungen in den Vorsorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt.

Der Erholungssuchende haftet dem Unternehmer gegenüber für Schaden, der durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selber, den/ die Miterholungssuchenden und/ oder den/ die Dritten verursacht wurde, soweit es sich um Schaden handelt, der dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder dem/ den Dritten angerechnet werden kann.

Der Unternehmer ist verpflichtet, passende Maßnahmen zu treffen, nachdem ihm der Erholungssuchende gemeldet hat, dass andere Erholungssuchende ihn belästigt haben.


Artikel 13: Konfliktregelung

Für den Urlauber und den Unternehmer sind die Urteile der Konfliktkommission bindend.

Auf alle Konflikte in Bezug auf den Vertrag ist das niederländische Recht anwendbar. Ausschließlich die Konfliktkommission oder ein niederländi­ sches Gericht ist befugt, diese Konflikte zur Kenntnis zu nehmen.

Im Falle eines Konfliktes, der die Ausführung dieses Vertrages  betrifft, muss der Konflikt spätestens 12 Monate nach dem Datum,  an dem der Urlauber die Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, schriftlich oder in einer anderen von der Konfliktkommission zu bestimmenden Form bei dieser anhängig gemacht werden. Wenn der Unternehmer einen Konflikt bei der Konfliktkommission anhängig machen will, muss er den Urlauber auffordern, sich innerhalb von fünf Wochen zu äußern, ob er vor der Konfliktkommission erscheinen möchte oder nicht. Der Unternehmer muss dabei ankündigen, dass  er sich nach dem Verstreichen der oben genannten Frist frei achtet, den Konflikt vor Gericht anhängig zu machen. An den Stellen, an denen die Bedingungen von Konfliktkommission sprechen, kann ein Konflikt dem Richter vorgelegt werden. Wenn der Urlauber den Konflikt der Konfliktkommission vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden.

Für die Behandlung von Konflikten wird auf die Geschäftsordnung Kon­ fliktkommission Freizeit und Erholung (Reglement Geschillencommissie Recreatie) hingewiesen. Die Konfliktkommission ist nicht befugt, einen Konflikt zu behandeln, die sich auf Krankheit, Körperverletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht.

Für die Behandlung eines Konflikts ist eine Gebühr zu bezahlen.


Artikel 14: Erfüllungsgarantie

RECRON wird die Verpflichtungen eines RECRON­Mitglieds dem Erholungssuchenden gegenüber, die ihm  in  einem  verbindlichen Rat von  der  Konfliktkommission  auferlegt  worden  sind,  unter   den zwischen RECRON und der Stiftung Konfliktkommission für Verbraucherangelegenheiten vereinbarten Bedingungen übernehmen, wenn der betreffende Unternehmer diese nicht binnen der dafür in dem verbindlichen Rat gesetzten Frist erfüllt hat.

Falls der Unternehmer den verbindlichen Rat innerhalb von zwei Monaten nach dessen Datierung zur Prüfung dem Zivilgericht vorgelegt hat, wird die eventuelle Befolgung des verbindlichen Rates aufgeschoben, bis der Zivilrichter das Urteil gesprochen hat.

Für Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass sich der Erholungssuchende im Zusammenhang damit schriftlich an RECRON wendet.


Artikel 15: Änderungen

Änderungen der RECRON­Bedingungen können ausschließlich im Benehmen mit den Verbraucherorganisationen, die in diesem Fall durch den ANWB und den Verbraucherverband vertreten werden, zustande kommen.